Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Imkerverein Marburg und Umgebung e. V..
Der Verein hat seinen Sitz in Marburg/Lahn.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist ordentliches Mitglied des Landesverband Hessischer Imker e. V. und gehört zum Imker Kreisverein Marburg e. V..

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Imkerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürften nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen aller Art, von Behörden und gleichgelagerten Einrichtungen, insbesondere des Landesverbandes, dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden.

Mitglieder und Vorstandsmitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

§ 4 Zweck und Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Dies sind die Förderung und Verbreitung der Bienenhaltung und Bienenzucht innerhalb des Vereinsgebietes und damit die Sicherung der für die gesamte Bevölkerung lebenswichtigen Befruchtungen des Obstes und vieler anderer landwirtschaftlicher Nutzpflanzen sowie der Wildflora.

Das Ziel soll erreicht werden insbesondere durch:

  • Zusammenfassung der Imker in einem Verband und planmäßige Gestaltung der Bienenhaltung und –zucht zum Nutzen der Allgemeinheit
  • Beratung und Belehrung der Imker über planvolle und zeitgemäße Bienenhaltung und –zucht sowie über Honigfragen durch Wort, Schrift, Film Standbesichtigung und Lehrschau
  • Förderung der Zuchtmaßnahmen
  • Haltung und Vermehrung der Honigbienenrasse Carnica (Apis mellifera carnica)
  • Förderung des Beobachtungswesens
  • Verbesserung der Bienenweide
  • Förderung des Wanderwesens
  • Schulung und organisatorische Maßnahmen zur Erhaltung der Bienengesundheit
  • Gegenseitige Unterstützung der Imker durch Rat und Tat
  • Gewährung von Rechtsschutz und Rechtsberatung in imkerlichen Fragen durch den Landesverband Hessischer Imker e. V.
  • Sicherstellung des Versicherungsschutzes und Beratung bei Rechtsfragen durch den Landesverband Hessischer Imker e. V.
  • Beteiligung an den Maßnahmen des Kreisimkervereins, des Landesverband Hessischer Imker e.V. und des Deutschen Imkerbund e.V.
  • Benutzung von Einheitspackungen und Werbemitteln des Deutschen Imkerbundes e.V.
  • Mitwirkung bei der Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen
  • Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit
  • Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht
  • Durch öffentliche Lehr - und Vortragsveranstaltungen ist der Bevölkerung, insbesondere den örtlichen Schulklassen, die Bedeutung der Bienenhaltung im Haushalt und in der Natur aufzuzeigen.

§ 5 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft im Verein schließt gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesverband Hessischer Imker e. V. ein.

Ehrenmitglieder sind Mitglieder

  1. die dem Verein mindestens 25 Jahre angehören und das 80. Lebensjahr vollendet haben oder mindestens 50 Jahre dem Verein angehören.
  2. die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, und auf Vorschlag des Vorstandes durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antragstellers ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein und dessen Mitglieder im Rahmen dieser Satzung.
  2. Sie können Anträge an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung stellen.
  3. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Imkervereins zur satzungsgemäßen Benutzung offen.
  4. Sie dürfen die Einrichtungen des Landesverband Hessischer Imker e. V. nach den einschlägigen Bestimmungen nutzen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  1. Den Mitgliedsbeitrag zu zahlen
  2. Die Bestrebungen und Ziele des Vereins und damit die Bienenhaltung und Bienenzucht allgemein zu unterstützen und anderen Imkern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen
  3. Diese Satzung einzuhalten und die endgültigen Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen
  4. Die Vorschriften und Anordnungen des Landesverband Hessischer Imker e. V., des Deutschen Imkerbund e. V. und der zuständigen Behörden zu befolgen.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Bei Auflösung des Vereins
  2. Durch den Tod eines Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung.
  3. Durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig. Er ist dem Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
  4. Bei Nichtzahlung des Jahresmitgliedsbeitrages, sofern eine einmalige Mahnung mit 4-wöchiger Fristsetzung erfolglos geblieben ist.
  5. Durch Ausschluss
    Der Vorstand kann durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit Mitglieder aus dem Imkerverein ausschließen, wenn diese
    1. gröblich geben diese Satzung verstoßen oder Beschlüsse oder Weisungen der Vereinsorgane nicht beachten
    2. in anderer Weise durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins oder die Sache der Bienenzucht schädigen
    3. gegen eine allgemeine Rechtsnorm verstoßen haben und ein richterliches Urteil vorliegt.

Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Beschluss ist zu begründen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats nach Zustellung beim Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief Einspruch einlegen, der zu begründen ist. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds ruhen für diese Zeit.

Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern zur Deckung seiner Ausgaben einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Der Vereinsbeitrag wird vom Imkerverein Marburg und Umgebung e. V. zusammen mit dem von der Vertreterversammlung des Landesverbandes Hessischer Imker e. V. festgesetzten Mitgliedsbeitrag sowie den sonstigen zu entrichtenden Gebühren (z. B. Versicherungsprämien, DIB-Beitrag, Werbebeitrag usw.) vom Konto des Mitglieds eingezogen.

Ehrenmitglieder und Jungimkerinnen/Jungimker (unter 18 Jahre) sind von der Beitragspflicht des Imkervereins befreit.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. Beirat

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Imkervereins und wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter geleitet. In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche Mitglieder Sitz und Stimme. Sie hat einmal jährlich im ersten Quartal stattzufinden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich, per E-Mail oder durch E-Postbrief, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Für die korrekten Adressdaten gegenüber dem Vorstand ist das Mitglied verantwortlich.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangen.

Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge auf Satzungsänderung und Vereinsauflösung müssen grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Es können jedoch Vertreter der Presse und Gäste zugelassen werden.

Ausschließlich der Mitgliederversammlung obliegt

  1. die Wahl des Vorstandes Bei der Wahl des Vorstandes, zumindest bis nach der Wahl des 1. Vorsitzenden, ist ein Versammlungsleiter zu wählen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn dies von der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
  2. die Wahl von zwei Kassenprüfern. Diese dürfen nicht dem geschäftsführendem Vorstand oder dem Beirat angehören. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Im Abstand von jeweils einem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus und ein anderer ist neu zu wählen. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
  3. Die Berufung des Ältestenrates, der aus mindestens 2 Mitgliedern besteht. Diese werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes.
  5. die Entlastung des Vorstandes.
  6. die Entgegennahme der Jahresberichte des Beirats und Ältestenrats
  7. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  8. die Auflösung des Vereins.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

Die Auflösung des Imkervereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 13 Vorstand

Der Verein wählt einen Vorstand durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Wahl Form (öffentlich oder per Stimmzettel) entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen:

a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Kassierer
d. und mindestens 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Verein soll durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassierer vertreten werden. Diese 3 Vorstände sind somit gemäß § 26 BGB der geschäftsführende Vorstand. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.

Die mindestens 4 weiteren Vorstandsmitglieder gehören nicht zum vertretungsberechtigten Vorstand, sondern zum Gesamtvorstand oder erweiterten Vorstand, dem Beirat.

Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Aufgaben im Beirat werden nach der Geschäftsordnung verteilt, die sich der Vorstand in seiner konstituierenden Sitzung gibt.

Scheidet der Vorsitzende während der Amtszeit aus, so wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertreten. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied aus, so wird dessen Stelle durch Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder durch ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzt. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus, so ist binnen eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b. Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aktivitäten des Vereins
c. Erstellung eines Jahresberichtes und Rechnungsabschluss
d. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
e. Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Leitung
f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
g. Erstellen von Ordnungen (Geschäftsordnung, Finanzordnung, Ehrenordnung)

Über jede Versammlung ist eine kurze Niederschrift anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.

§ 15 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer ernennen insbesondere für folgende Sonderaufgaben:

a. Zuchtwesen
b. Honig und Markt
c. Bienengesundheit
d. Bienenweide und Ameisen
e. Öffentlichkeitsarbeit und Literatur
f. Beiräte mit Sonderaufgaben

Die Beisitzer bilden den Beirat.

§ 16 Ältestenrat

Diesem Rat können sowohl verdiente ordentliche Mitglieder als auch Ehrenmitglieder angehören.

Der Ältestenrat ist zuständig für die Mediation und Lösung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern und Vorstand.

§ 17 Datenschutz

Der Datenschutz ist in einer separaten Datenschutzrichtrichtlinie des Vereins, die der Vorstand beschließt, festgelegt.

§ 18 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Hessischer Imker, der es zuvorderst für die Fortführung des Verbandszwecks zu verwenden hat. Bei einer Auflösung ist bis zur Klärung der Vermögensverwendung der Landesverband Hessischer Imker e. V. Treuhänder.

Marburg / Lahn im Februar 2018

Die Mitgliederversammlung vom 18.03.2018 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.
Der geschäftsführende Vorstand:

Rudolf Zander, Vorsitzender
Dr. Wolfgang Zens 2. Vorsitzender
Michael Reuter, Kassierer